Das Statut der BAG Behinderung und Studium e.V.

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Statut der BAG Behinderung und Studium e.V. (Stand Juli 2009)

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Statut der BAG Behinderung und Studium e.V. (Stand Juli 2009)

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Bundesarbeitsgemeinschaft Behinderung und Studium e.V.

S a t z u n g

Präambel

Die “Bundesarbeitsgemeinschaft Behinderung und Studium e.V.” fördert die Selbstverwirklichung und Selbstbestimmung behinderter und chronisch kranker Menschen, insbesondere im Rahmen eines Hochschulstudiums und bei der Integration in den Arbeitsmarkt.

Hierzu unterstützt sie StudienbewerberInnen, behinderte und chronisch kranke Studierende und AbsolventInnen sowie die durch diesen Personenkreis mit gegründeten Selbsthilfegruppen.

Diese Interessengemeinschaften sind Zusammenschlüsse unterschied­lich behinderter / chronisch kranker und nichtbehinderter Studierender, AbsolventInnen und MitarbeiterInnen an den Hochschulen sowie SympathiesantInnen zum Zweck der Interessenvertretung. Ziele sind der Abbau bestehender Benachteiligungen behinderter und chronisch kranker Studierender und die Schaffung chancengleicher Studien- und Lebensbedingungen.

Die “Bundesarbeitsgemeinschaft Behinderung und Studium e.V.” versteht sich als eine Unterstützungsstelle der autonom arbeitenden Selbsthilfegruppen, Interessengemeinschaften und Behindertenreferate. Durch die Grün­dung und Arbeit des Vereins soll deren Autonomie nicht beeinflusst werden.

A. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

I. Der Verein trägt den Namen “Bundesarbeitsgemeinschaft Behinderung und Studium e.V.”.

II. Der Sitz des Vereins ist Dortmund.

III. Der Verein wurde am 05.08.1996 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel

I. Zweck des Vereins ist die Schaffung eines gemeinsamen, unab­hängigen Forums zur konstruktiven bundesweiten Zusammenarbeit und Interessenvertretung von behinderten und chronisch kranken Studierenden und AbsolventInnen, deren Selbsthilfegruppen, Interes­sengemeinschaften sowie Behindertenreferaten.

II. Ziele des Vereins sind
die Organisation von behinderten und chronisch kranken Studie­renden und AbsolventInnen.
die Koordination der Arbeit von Selbsthilfegruppen behinderter / chronisch kranker und nichtbehinderter Studierender, Interessen­gemeinschaften und Behindertenreferaten.
die Verbesserung der Situation Behinderter und chronisch Kranker im Studium und Beruf.
die Vertretung der Interessen Behinderter und chronisch Kranker bei privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, insbesondere im Bereich der Gesetzgebung.
die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften, Vereinen und Pro­jekten, die die Verbesserung der Studienbedingungen behinderter und chronisch kranker Studierender sowie deren Eingliederung vorantreiben.

III. Der Verein arbeitet parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes “Steuer­begünstigte Zwecke” der Abgabeordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.

III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigen­schaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begün­stigt werden.

V. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Zugänglichkeit, Medienform

Die Versammlungen und Sitzungen müssen in rollstuhlzugänglichen Räumen stattfinden. Die entsprechende Übersetzung in Gebärden- oder Lautsprache muss bei Bedarf stattfinden. Satzung, Tagesordnungen, Wahlunterlagen, Protokolle sowie Tischvorlagen müssen in einer les­baren Medienform zugesandt werden bzw. vorliegen.

B. Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person sowie Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins (siehe § 2) unterstützen.

II. Über die schriftlich beantragte Aufnahme in den Verein muss der Vorstand innerhalb von drei Monaten mit einfacher Mehrheit ent­scheiden. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist er verpflichtet, dem/der AntragstellerIn die Gründe mitzuteilen. Der/die Antrag­stellerIn kann bei erstmaliger Ablehnung auf der nächsten (ordent­lichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlung einen erneu­ten Antrag auf Mitgliedschaft stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

III. Bei Erwerb der Mitgliedschaft ist neuen Mitgliedern die Satzung aus­zuhändigen.

IV. Mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder sollen in einer Selbst­hilfegruppe behinderter und nichtbehinderter Studierender, Interes­sengemeinschaft oder in einem Behindertenreferat mitarbeiten oder in sonstiger Weise aktiv an der Verbesserung der Situation behinderter und chronisch kranker Studierender und AbsolventInnen mitarbeiten.

§ 7 Beiträge

I. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

II. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitglieder­versammlung festgesetzt. Dies kann auch durch eine Beitragsordnung geschehen.

III. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

IV. Die Jahresbeiträge ersetzen nicht Bezahlung von Dienstleistungen, die vom Verein erbracht werden.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

II. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Schluss des Geschäftsjahres. Rückständige Mitgliedsbeiträge sind vor Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen. Vereinseigentum ist zurückzugeben.

III. Die Mitgliedschaft erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss beschließt.

IV. Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, falls:
sein Verhalten sich mit Zielen und Zwecken des Vereins nicht vereinbaren lässt;
es das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, ins­besondere bei erwiesener Veruntreuung von Vereinsvermögen;
es mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist;
es in irgendeiner Weise die allgemeinen Menschenrechte oder das Selbstbestimmungsrecht behinderter Menschen in Frage stellt.

V. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgabe gezahlter Beiträge oder sonstiger Leistungen aus dem Vermögen des Vereins.

C. Organe des Vereins

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.

II. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand bzw. der Versammlungsleitung vorgelegt werden.

III. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Entgegennahme des Vorstandsberichtes
Entlastung des Vorstandes nach Bericht und auf Antrag der Kassenprüfung
eine evtl. Neuwahl der Kassenprüfer
Beschluss über Ausschluss von Mitgliedern
Aufnahme und Vergabe von Krediten über 500 EUR
Beschluss über Höhe der Beiträge
Beschluss von Satzungsänderungen
Beschluss über Vereinsauflösung.

IV. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungs­gemäß einberufen wurde. Für die Beschlussfassung sowie für eine gültige Wahl reicht die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme. Bevollmächtigung zur Teilnahme an einer Mitglieder­versammlung ist möglich. Die Vollmacht gilt auch für das Stimmrecht. Der/die Bevollmächtigte darf nicht mehr als zwei Vollmachten vertreten und muss Mitglied des Vereins sein.

V. Über eine Satzungsänderung kann nur dann abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und den Mitgliedern die bestehende Satzung sowie die vorgesehene Satzungsänderung min­destens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugegangen sind. Es müssen mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für den Antrag zur Satzungsänderung stimmen.

VI. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur dann gefasst werden, wenn in der Einladung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für den Antrag zur Auflösung des Vereins stimmen.

VII. Der/die VersammlungsleiterIn wird vor Sitzungsbeginn vorgeschla­gen und bestimmt.

VIII. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen vom Vorstand im Sinne von § 10 Absatz 4 und findet statt:
wenn es das Vereinsinteresse erfordert
auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder. Der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, mit einer Tagesordnung beim Vorstand einzureichen.

§ 11 Der Vorstand

I. Jedes Vorstandsmitglied muss Mitglied dieses Vereins sein. Der Vorstand besteht aus fünf gleichberechtigten Mitgliedern, von denen mindestens drei behindert oder chronisch krank sein müssen. Mindestens zwei der Vorstandsmitglieder müssen Frauen sein, sofern genügend Kandidatinnen zu Verfügung stehen. Der Vorstand wird in einer schriftlichen Abstimmung aller Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Bei Erweiterung des Vorstandes müssen die oben genannten Verhältnisse erhalten bleiben. Juristi­sche Personen können nicht Vorstandsmitglieder dieses Vereins sein. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

II. Jedes Vorstandsmitglied kann während einer Mitgliederversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder seines Amtes enthoben werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

III. Jeweils drei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, den Verein rechtsgeschäftlich zu vertreten. Abweichend hiervon können Rechtsgeschäfte mit einem Wert von bis zu 200 € von einem Vorstand alleine getätigt werden.

IV. Der Vorstand kann Rechtspersonen ermächtigen, Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte jeder Art für den Verein zu erledigen.

V. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amts­zeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

VI. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist mit mehr als der Hälfte der Vorstands­mitglieder beschlussfähig. Für die Beschlussfassung reicht die ein­fache Stimmenmehrheit.

VII. Die Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils drei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

VIII. Die Vorstandssitzungen finden in einem regelmäßigen Rhythmus (mindestens jedoch zweimal im Jahr) statt. Auf den Vorstandssitzungen müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein. Bei Erweiterung des Vorstandes muss dieses Verhältnis erhalten blei­ben. Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich vereinsöffentlich. Auf Antrag der Mehrheit der Vorstandsmitglieder kann sie auch allgemein öffentlich sein. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes kann für ein­zelne Tagesordnungspunkte die Vereinsöffentlichkeit und die allge­meine Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

IX. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand an der Beschlussfassung mitwirken.

§ 12 Kassenprüfung

I. Die Kassenprüfer/Innen kann per offener Wahl in der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Wahl erfolgt auf zwei Jahre.

II. Die Kassenprüfer/Innen müssen Mitglieder des Vereins sein und dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie dürfen darüber hinaus auch in den Geschäftsjahren, für die die Kassenführung von den zu wählenden Kassenprüfer/Innen geprüft werden wird, nicht Mitglied des Vorstands gewesen sein.

III. Die Kassenführung des Vereins wird jährlich geprüft.

IV. Die Kassenprüfer/Innen prüfen regelmäßig, ob Buchungen mit den Belegen übereinstimmen, Ausgaben angemessen sind, den Beschlüssen entsprochen wurde und die Mitgliedsbeiträge gezahlt wurden.

V. Sie berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit erteilter Entlastung übernimmt der Verein die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Perioden.

§ 13 Niederschriften

Über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom/von der jeweiligen Versammlungs­leiterIn und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind in der jeweils nächsten Sitzung zu genehmigen.

D. Schlussabstimmungen

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an:

MOBILE Selbstbestimmtes Leben Behinderter e.V.
Roseggerstr. 36
44137 Dortmund

der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Liquidatoren sind Vorstandsmitglieder nach § 11 Absatz 4 dieser Satzung.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung, dass diese Satzung die Satzung des Vereins sein soll, in Kraft.

Dieser Beschluss wurde gefasst bei der Mitgliederversammlung des Vereins am 08.10.2000.

Beitragsordnung der BAG Behinderung und Studium e. V.

Die Mitgliederversammlung der Bundesarbeitsgemeinschaft Behinderung und Studium e. V. am 24.05.2008 in Westerstede hat folgende Beitragsordnung beschlossen.

§ 1 Grundsätze

(1)Die Beiträge werden für ein Kalenderjahr erhoben. Sie sind fällig zum 1.4. eines jeden Jahres.
(2)Die Beiträge können per Bankeinzug oder Überweisung beglichen werden. Die Mitglieder können zwischen beiden Zahlungsarten wählen. Barzahlung ist in begründeten Ausnahmen möglich.
(3)Die Beitragshöhe ist nach folgenden Gruppen gestaffelt.
a.Studierende, arbeitslose, erwerbsunfähige, berentete und andere Personen ohne Erwerbseinkommen,
b.Erwerbstätige
c.juristische Personen und andere Personengruppen.
Der Status als Studierender wird dabei für 8 Jahre nach Studienbeginn als gegeben angenommen, danach erfolgt die Eingruppierung in Gruppe b, sofern das Mitglied nicht formlos gegenüber dem Vorstand erklärt, weiterhin zur Gruppe a zu gehören.
(4)Für Mitglieder, die nach dem 01.10. des Jahres beitreten, ist der Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr erlass bar, ohne Antrag.

§2 Höhe der Beiträge

(1)Der Jahresbeitrag für Studierende, arbeitslose, erwerbsunfähige, berentete und andere Personen ohne Erwerbseinkommen beträgt 8,00 Euro.
(2)Der Jahresbeitrag für Erwerbstätige beträgt 25,00 Euro.
(3)Der Jahresbeitrag für juristische Personen beträgt 75,00 Euro.
(4)Mitglieder können ihren Beitrag durch formlose Erklärung gegenüber dem Vorstand erhöhen.

§3 Zahlungsart und –frist

(1)Beiträge von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden am ersten Werktag im April eingezogen.
(2)Wurde keine Einzugsermächtigung erteilt, müssen die Beiträge der Mitglieder nach §1 Absatz 3 a und b bis 30.4. auf das Konto des Vereins überwiesen werden. Sind die Beiträge nicht bis 30.6. eingegangen, wird eine Zahlungserinnerung verschickt. Diese erste Mahnung ist ohne Mahngebühren. Bei der zweiten Mahnung (nach dem 31.10. des laufenden Jahres) wird eine Mahngebühr von 10,00 Euro fällig.
(3)Mitglieder nach §1 Absatz 3 c erhalten spätestens zum 1.4. eine Beitragsrechnung. Sind die Beiträge nicht bis 30.6. eingegangen, wird eine Zahlungserinnerung verschickt. Diese erste Mahnung ist ohne Mahngebühren. Bei der zweiten Mahnung (nach dem 31.10. des laufenden Jahres) wird eine Mahngebühr von 10,00 Euro fällig.

§4 Ermäßigte und erhöhte Beiträge

(1)Verliert ein Mitglied nach §1 Absatz 1 b sein Erwerbseinkommen, wird der Beitrag auf Antrag auf den in §2 Absatz 1 genannten Betrag ermäßigt.
(2)Kann ein Mitglied nach §1Absatz 3 a oder c nicht aufbringen, kann es beim Vorstand eine Ermäßigung oder Stundung beantragen. Über entsprechende Anträge entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
(3)Überweisen Mitglieder ihre Beiträge nicht fristgerecht, so dass eine Erinnerung verschickt werden muss, tritt das Mahnverfahren nach §3 Absatz 2 oder Absatz 3 in Kraft. Entstehen durch eine fehlgeschlagene Abbuchung Kosten, können diese dem Mitglied in Rechnung gestellt werden.

Wahlordnung der Bundesarbeitsgemeinschaft Behinderung und Studium e.V.

§1 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für die Wahl des Vorstands der Bundesarbeitsgemeinschaft Behinderung und Studium e.V.

§2 Allgemeine Grundsätze

(1) Die Wahlen laufen frei, gleich und geheim ab. Ämter, die nur für, die Zeit der Wahl, bestehen, können offen gewählt werden.
(2) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
(3) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen der oder des Wählenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen oder nicht fristgerecht eingehen.
(4) Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.

§3 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Bundesarbeitsgemeinschaft Behinderung und Studium e. V. Das Passive Wahlrecht haben nur natürliche Personen.

§4 Fristen im Rahmen der Wahl

(1) Die Mitglieder werden bis spätestens neun Wochen vor der Stimmauszählung schriftlich über Zeitpunkt und Ort der Stimmauszählung sowie das Wahlverfahren informiert und dazu aufgefordert, Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen.
(2) Die Vorschläge müssen spätestens sechs Wochen vor der Stimmauszählung schriftlich bei der Wahlleiterin / beim Wahlleiter vorliegen.
(3) Die Wahlunterlagen müssen den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der Stimmenauszählung zugegangen sein.
(4) Der Stimmzettel bei Briefwahl muss eine Woche vor dem Termin der Stimmenauszählung der Wahlleiterin / beim Wahlleiter vorliegen.
(5) Ein Verweis auf die Homepage des Vereins zu Verfahrensregeln hat zu erfolgen. Hier müssen die aktuelle gültige Wahlordnung und der Termin der Stimmenauszählung aufgelistet sein.

§5 Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Bewerbung erfolgt durch ein formloses Schreiben, das Name, Vorname; Studienrichtung bzw. Beruf, Alter, Ziele und Vorstellung des Bewerbers oder der Bewerberin, enthalten. Ein Foto kann der Bewerbung beigelegt werden. Es muss aus dem formlosen Schreiben die Bewerbungsabsicht hervorgehen. Mehrseitige Bewerbungsunterlagen müssen kenntlich gemacht werden. Die Bewerbung ist zu unterschreiben.

§6 Bildung eines Wahlausschusses

(1) Der Vorstand bestimmt zur Durchführung der Wahl einen Wahlausschuss. Dessen Mitglieder müssen Mitglied dieses Vereines sein. Der Wahlausschuss bleibt einschließlich Stimmenauszählungstag im Amt. Für die Auszählung der Stimmen kann die Mitgliederversammlung einen weiteren Wahlleiter bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Wahlausschuss dürfen keine Kandidaten oder Kandidatinnen für die Wahl sein.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus einer Wahlausschussleiterin oder einem Wahlausschussleiter und mindesten einer Beisitzerin oder einem Beisitzer.
(4) Der Wahlausschuss führt während der Mitgliederversammlung die Stimmauszählung durch. Sollten dessen Mitglieder dabei nicht anwesend sein, wählt die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung eine Wahlleiterin bzw. einen Wahlleiter für die Stimmauszählung.
(5) Der Wahlausschuss kann während der Auszählung von Wahlhelfer/innen unterstützt werden.

§7 Auszählung der Stimmen

(1) Die Auszählung der Stimmen für die Vorstandswahl muss öffentlich erfolgen.
(2) Gewählt sind, unter Berücksichtigung von § 11 der Satzung, die Kandidatinnen und Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Dabei sind so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind.
(3) Besteht zwischen zwei Kandidatinnen bzw. Kandidaten Stimmengleichheit und kann nur eine Kandidatin bzw. ein Kandidat mit dieser Stimmenzahl gewählt werden entscheidet das Los.
(4) Die Annahme des Amtes wird durch persönliche Erklärung. Ist diese Person aus triftigen Gründen nicht anwesend, muss eine schriftliche Erklärung am Tag der Stimmenauszählung vorliegen.

§8 Wahlprüfung

(1) Die Kassenprüferin / der Kassenprüfer ist für die Wahlprüfung verantwortlich.
(2) Eine Wahl kann durch schriftlichen Einspruch, der die Gründe angeben muss, binnen einer Woche nach Veröffentlichung des Ergebnisses auf der Homepage angefochten werden.
(3) Anfechtungsberechtigt ist jedes Mitglied.
(4) Eine Wahl kann nur angefochten werden, wenn der behauptete Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann.
(5) Die schriftliche Anfechtung muss die Anfechtungsgründe im Einzelnen nennen und die Anhaltspunkte, insbesondere Zeugen oder Zeuginnen und Urkunden, aufführen. Rückfragen zur Anfechtung bei Zeuginnen bzw. Zeugen müssen ermöglicht werden.
(6) Anfechtungen haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand kann einstweilig und unter Vorbehalt seine Arbeit aufnehmen.
(7) Nach Zugangsdatum der Anfechtungserklärung bei de Wahlprüferin / dem Wahlprüfer ist innerhalb von vier Wochen zu entscheiden.
(8) Erklärt die Wahlprüferin / der Wahlprüfer eine Wahl für ungültig, so müssen Neuwahlen stattfinden.

§9 Niederschriften

Über die Wahl und die Wahlprüfung sind Niederschriften zu fertigen, die von der Wahlleitern / vom Wahlleiter bzw. von den Wahlprüfer/Innen und von der jeweiligen Protokollführerin / vom jeweiligen Protokollführer zu unterschreiben sind.

§10 In Kraft treten

Diese Wahlordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7.6.2009 in Kraft.