Aufsatz Behinderung und Studium von Margit Schaßberger

Gesetzliche Grundlagen

Die nachfolgend aufgeführten Gesetzesausschnitte zeigen die rechtliche Stellung von Menschen mit Behinderungen im Allgemeinen und von behinderten Studierenden im Besonderen:

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Artikel 20 Absatz 1:
“Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.”
Grundgesetz, Artikel 3 Absatz 3 (Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderung):
“Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.”
Hochschulrahmengesetz, §2 Absatz 5 Satz 1:
“Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von behinderten Studierenden.”
Hessisches Hochschulgesetz, §3 Absatz 4:
“Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile von Behinderten hin.”

Auffällig ist, dass obwohl laut Grundgesetz niemand auf Grund seiner Behinderung benachteiligt werden darf, Benachteiligungen (z.B. bei behinderten Studierenden) dennoch vorliegen. Wie sonst könnten Benachteiligungen entgegen gewirkt werden (vgl. §3 Absatz 4 Hessisches Hochschulgesetz), wenn diese nicht bestünden. Unter Punkt 4 werden einige Bereiche der Benachteiligungen von Studierenden mit Beeinträchtigungen dargestellt.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die bestehenden Gesetze den Charakter von Empfehlungen haben. Dem im Grundgesetz verankerten Benachteiligungsverbot fehlt es an Durchsetzungskraft. Die Teilnahme am öffentlichen Leben und die Beseitigung bestehender Nachteile ist - anders als in den USA - in Deutschland kein einklagbares Recht. Verursacher von Benachteiligungen und Diskriminierung werden nicht strafrechtlich verfolgt und auch nicht mit Sanktionen belegt. Menschen mit Beeinträchtigungen bleibt somit häufig nur der Appell für die Berücksichtigung ihrer besonderen Belange. Trotz bestehender gesetzlicher Regelungen ist dieser Personenkreis letztendlich abhängig von der Hilfsbereitschaft und dem guten Willen von Personen und Institutionen wie z.B. Professoren und Prüfungsämtern. Bleibt zu hoffen, dass das angekündigte Bundesgleichstellungsgesetz die rechtliche Situation von Menschen mit Behinderungen grundlegend verbessert und zum Richtungsweiser sowohl für die Länder als auch auf kommunaler Ebene wird.