Inhalt
Die derzeitige Situation der Finanzierung von Assistenzleistungen
Vorbemerkung
Die derzeitige Situation der Assistenzfinanzierung ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass für Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen unterschiedliche Regelungen gelten. Um eine bessere Übersicht zu gewähren, vollzieht dieser Beitrag die Trennung nach Beeinträchtigungen nach. Ebenfalls aus Gründen der Übersichtlichkeit wird die Trennung in „Assistenzbereiche“, wie sie die derzeitige Rechtslage mit sich bringt, auch gewählt.
Da zum 1.1.2005 das bisherige Bundessozialhilfegesetz in das Sozialgesetzbuch XII überführt wird, haben wir die neuen Paragraphen gleich mit aufgenommen.
Assistenzleistungen für körperbehinderte Menschen
Studienassistenz
Behinderte Studierende haben nach §§ 39ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG), ab 1.1.2005 §§ 49ff. Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) Anspruch auf „Hilfe zum Besuch einer Hochschule“. Dieser wird in der Eingliederungshilfeverordnung (EhVO) konkretisiert. Zuständig sind die überörtlichen Sozialhilfeträger, die je nach Bundesland Landesämter für Soziales, Landeswohlfahrtsverbände, Landschaftsverbände oder Bezirkssozialämter heißen. Abweichend hiervon hat Niedersachsen die Zuständigkeit den örtlichen Sozialhilfeträgern zugewiesen. Die überörtlichen Sozialhilfeträger haben „Empfehlungen zur Gewährung der Hilfe zum Besuch einer Hochschule“ erarbeitet, die als Anhaltspunkt bei der Entscheidung über Art und Umfang der Hilfe dienen sollen.
Die „Hilfe zum Besuch einer Hochschule“ umfasst den Assistenzbedarf, der zum Besuch von Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Exkursionen und ähnliches), zur Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen, zur Erstellung von Referaten und Hausarbeiten aller Art einschließlich Bibliotheks- und anderer Recherchen sowie zum Erreichen der Hochschule notwendig ist. Ebenfalls übernommen werden müssen Kosten der Assistenz, die für ein studiennotwendiges (Berufs-) Praktikum oder einen studiennotwendigen bzw. dem Studium sehr förderlichen Auslandsaufenthalt anfallen. Da sich das Studium nicht nur auf die Vorlesungszeit beschränkt, muss die Hilfe auch in der vorlesungsfreien Zeit („Semesterferien“) gewährt werden. Nicht in diesen Bereich fallen Hilfen in der Mensa, Toilettengänge und ähnliche pflegerische Leistungen, auch wenn sie innerhalb der Hochschule anfallen.
Für diese Hilfen gelten die Einkommens- und Vermögensgrenzen des BSHG/SGB XII. Für Menschen, deren Einkommen sich im Rahmen des BAföG-Satzes oder eines studentischen Jobs bewegt oder auch um einige Hundert Euro darüber liegt, fällt kein Eigenanteil an. Eltern sind grundsätzlich „unterhaltspflichtig“, d.h. sie müssen sich theoretisch an den Kosten der Assistenz beteiligen. In der Praxis wird dies aber so gehandhabt, dass Eltern von Studierenden über 21 Jahren nur dann herangezogen werden, wenn ihr Einkommen bzw. Vermögen sehr deutlich oberhalb des Durchschnitts liegt. Nach Vollendung des 27. Lebensjahres werden Eltern generell nicht mehr zur Kasse gebeten.
Die Empfehlungen der überörtlichen Sozialhilfeträger sehen für Studienassistenten einen Stundenlohn von etwa 8,- € vor, in Ballungsräumen oder aufgrund anderer im Einzelfall liegenden Umstände kann von diesem Satz nach oben abgewichen werden.
Probleme bei der Bewilligung von Studienassistenz entstehen häufig, wenn vor dem Studium bereits eine Ausbildung absolviert wurde, die nicht in Zusammenhang mit dem Studium gebracht werden kann. Menschen, die promovieren, ein Zweitstudium oder einen Weiterbildungsstudiengang absolvieren erhalten, von ganz seltenen Ausnahmen abgesehen, keine Hilfe zum Besuch einer Hochschule.
Auch studiennotwendig Hilfsmittel wie PCs und ähnliches werden im Rahmen der Hilfe zum Besuch einer Hochschule finanziert.
Pflege
Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf Leistungen nach §§ 36ff. SGB XI. Je nachdem, wie die Pflege bzw. Assistenz organisiert wird, werden Pflegesachleistungen nach § 36, Pflegegeld nach § 37 oder eine Kombination aus Sachleistungen und Pflegegeld nach § 38 gewährt.
Pflegesachleistungen werden nur gewährt, wenn die Pflege von einem anerkannten Pflegedienst erbracht wird. Wird die Pflege selbst organisiert (Arbeitgebermodell), wird nur das deutlich niedrigere Pflegegeld gezahlt.
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind pauschaliert, in vier Stufen gestaffelt und nur zur teilweisen Deckung des tatsächlichen Bedarfs ausgelegt (Teilkasko).
Zur Feststellung des Grads der Pflegebedürftigkeit wird durch die Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) geprüft, bei welchen Verrichtungen aus einem gesetzlich vorgegebenen abschließenden Katalog Hilfe notwendig ist. Dieser Katalog umfasst nahezu ausschließlich Hilfen, die innerhalb der eigenen Wohnung anfallen. Bei der Überprüfung wird meist recht restriktiv vorgegangen. Ist die Pflegebedürftigkeit grundsätzlich festgestellt, so erfolgt anhand= des ermittelten Zeitbedarfs eine Eingruppierung in sogenannte Pflegestufen, nach denen sich die Höhe der Leistungen berechnet:
- Pflegestufe I (mindestens eine Stunde pro Tag): 205 € Pflegegeld oder 384 € Pflegesachleistungen
- Pflegestufe II (mindestens drei Stunden pro Tag): 410 € Pflegegeld oder 921 € Pflegesachleistungen
- Pflegestufe III (mindestens fünf Stunden pro Tag, auch nachts): 665 € Pflegegeld oder 1432 € Pflegesachleistungen
Die Pflegekassen bzw. die MDK haben die Möglichkeit, besonders schwer pflegebedürftige Menschen als Härtefälle anzuerkennen, die Zahl dieser Fälle ist aber auf 3% der Leistungsberechtigten gesetzlich begrenzt. In diesen Fällen belaufen sich die Pflegesachleistungen auf 1918 €.
Zur Deckung der Lücke zwischen dem tatsächlichen Bedarf und den Leistungen der Pflegeversicherung existiert im BSHG (§§ 68ff.) bzw. im SGB XII (§§ 56ff.) die Hilfe zur Pflege. Diese stockt nicht nur die Leistungen der Pflegekasse für die dort relevanten Verrichtungen auf, sondern finanziert auch die Gewährung weiterer pflegerischer Hilfen, sowohl in als auch außerhalb der Wohnung. Auch Menschen, die von der Pflegeversicherung keine Leistungen erhalten, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Zuständig hierfür sind die örtlichen Sozialhilfeträger (Sozialämter). Diese gehen bei der Bewilligung von Leistungen äußerst unterschiedlich vor.
Die Hilfe zur Pflege ist ebenfalls einkommens- und vermögensabhängig. Hier gilt in etwa das gleiche wie bei der Hilfe zum Besuch einer Hochschule. Nach dem BSHG sind hierfür jedoch teilweise höhere Einkommens- und Vermögensgrenzen vorgesehen. Mit Einführung des SGB XII wird sich dies jedoch ändern, wobei dann die Bundesländer landesspezifische Grenzen festlegen können (aber nicht müssen).
Einige Bundesländer haben noch bestehende Landespflegegesetze, die pflegebedürftigen Menschen ähnlich der Pflegeversicherung pauschalierte Leistungen gewähren. Ist Pflege durch medizinisch geschultes Personal für krankenpflegerische Leistungen notwendig, wird von den Krankenkassen Krankenpflege nach § 37 SGB V gewährt.
Haushaltshilfe
Menschen, die zwar nicht pflegebedürftig sind, aber Hilfe im Haushalt benötigen, haben Anspruch auf „Hilfe zur Weiterführung eines Haushalts“ nach §§ 70f. BSHG bzw. § 65 SGB XII.
iese ist wiederum einkommens- und vermögensabhängig. Zuständig sind auch hier die örtlichen Sozialhilfeträger.
Pflegebedürftigen Menschen wird diese Hilfe von der Pflegeversicherung bzw. im Rahmen der Hilfe zur Pflege mitgewährt.
Arbeitsassistenz
Im Arbeitsleben stehende behinderte Menschen erhalten „die Kosten der notwendigen Arbeitsassistenz“ nach §§ 33 und 102 SGB IX durch die Integrationsämter (Hauptfürsorgestellen) erstattet. Diese sind in der Regel bei den überörtlichen Sozialhilfeträgern angesiedelt. In den ersten drei Jahren der Beschäftigung liegt die Zuständigkeit bei den Arbeitsagenturen.
Die Arbeitsassistenz wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Die Integrationsämter gehen davon aus, dass die Arbeitsassistenz in der Regel nach dem Arbeitgebermodell „beschafft“ wird. Eine Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Integrationsämter sieht sowohl einen Höchstbetrag für die Kosten pro Arbeitsstunde als auch drei Budgetstufen vor. Diese können jedoch in begründeten Fällen überschritten werden.
Exkurs: Assistenz für Menschen nach Arbeitsunfällen
Menschen, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit auf Assistenz angewiesen sind, erhalten diese unabhängig von der bisher getroffenen Unterscheidung in Hilfebereiche und auch unabhängig von der Art der Beeinträchtigung durch die Berufsgenossenschaften finanziert.
Studienassistenz wird hier gewährt, wenn das Studium zur Wiedereingliederung in das Berufsleben dient. Pflege, Hilfe im Alltag, Hilfe im Haushalt und Arbeitsassistenz werden gewährt, soweit der Bedarf im Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit begründet ist.
