Assistenzleistungen für blinde und sehbehinderte Menschen

Studienassistenz

Behinderte Studierende haben nach §§ 39ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG), ab 1.1.2005 § 49ff. Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) Anspruch auf „Hilfe zum Besuch einer Hochschule“.
Dieser wird in der Eingliederungshilfeverordnung (EhVO) konkretisiert. Zuständig sind die überörtlichen Sozialhilfeträger, die je nach Bundesland Landesämter für Soziales, Landeswohlfahrtsverbände, Landschaftsverbände oder Bezirkssozialämter heißen. Abweichend hiervon hat Niedersachsen die Zuständigkeit den örtlichen Sozialhilfeträgern zugewiesen. Die überörtlichen Sozialhilfeträger haben „Empfehlungen zur Gewährung der Hilfe zum Besuch einer Hochschule“ erarbeitet, die als Anhaltspunkt bei der Entscheidung über Art und Umfang der Hilfe dienen sollen.

Die „Hilfe zum Besuch einer Hochschule“ umfasst den Assistenzbedarf, der zum Besuch von Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Exkursionen und ähnliches), zur Teilnahme an schriftlichen und mündlichen Prüfungen, zur Erstellung von Referaten und Hausarbeiten aller Art einschließlich Bibliotheks- und anderer Recherchen sowie zum Erreichen der Hochschule notwendig ist.
Ebenfalls übernommen werden müssen Kosten der Assistenz, die für ein studiennotwendiges (Berufs-) Praktikum oder einen studiennotwendigen bzw. dem Studium sehr förderlichen Auslandsaufenthalt anfallen. Da sich das Studium nicht nur auf die Vorlesungszeit beschränkt, muss die Hilfe auch in der vorlesungsfreien Zeit („Semesterferien“) gewährt werden. Nicht in diesen Bereich fallen Hilfen in der Mensa und ähnliche nicht in direktem Zusammenhang stehende Leistungen, auch wenn sie innerhalb der Hochschule anfallen.
Für diese Hilfen gelten die Einkommens- und Vermögensgrenzen des BSHG/SGB XII. Für Menschen, deren Einkommen sich im Rahmen des BAföG-Satzes oder eines studentischen Jobs bewegt oder auch um einige Hundert Euro darüber liegt, fällt kein Eigenanteil an.

Die überörtlichen Sozialhilfeträger verlangen, das Bezieher von Blindengeld (s. III.2) ein Drittel der Kosten für Vorlesekräfte bis zu einer Höhe von 20% des Blindengelds aus diesem bezahlen. Da das Blindengeld jedoch durch die jeweiligen Gesetze für andere Zwecke bestimmt ist, ist diese Praxis mindestens rechtlich fragwürdig. Eltern sind grundsätzlich „unterhaltspflichtig“, d.h. sie müssen sich theoretisch an den Kosten der Assistenz beteiligen. In der Praxis wird dies aber so gehandhabt, dass Eltern von Studierenden über 21 Jahren nur dann herangezogen werden, wenn ihr Einkommen bzw. Vermögen sehr deutlich oberhalb des Durchschnitts liegt. Nach Vollendung des 27. Lebensjahres werden Eltern generell nicht mehr zur Kasse gebeten.

Die Empfehlungen der überörtlichen Sozialhilfeträger sehen für Studienassistenten einen Stundenlohn von (nicht sehr realitätsnahen) 6 ,- € vor, in Ballungsräumen oder aufgrund anderer im Einzelfall liegenden Umstände kann von diesem Satz nach oben abgewichen werden.
Probleme bei der Bewilligung von Studienassistenz entstehen häufig, wenn vor dem Studium bereits eine Ausbildung absolviert wurde, die nicht in Zusammenhang mit dem Studium gebracht werden kann. Ausbildungen, die in Reha-Einrichtungen parallel zum Erwerb der Hochschulreife zwingend absolviert werden müssen, sind hiervon weitgehend ausgenommen. Menschen, die promovieren, ein Zweitstudium oder einen Weiterbildungsstudiengang absolvieren erhalten, von ganz seltenen Ausnahmen abgesehen, keine Hilfe zum Besuch einer Hochschule.
Auch studiennotwendig Hilfsmittel wie PCs und ähnliches werden im Rahmen der Hilfe zum Besuch einer Hochschule finanziert.

Hilfe im Alltag und im Haushalt

Zum Ausgleich der durch die Blindheit bzw. Sehbehinderung im Alltag entstehenden Mehrausgaben existieren auf Länderebene das Blindengeld und auf Bundesebene die Blindenhilfe in der Sozialhilfe.

Blindengeld wird nach den Landesblindengeldgesetzen gewährt. Das hat zur Folge, dass der Kreis der Berechtigten und die Höhe von Land zu Land unterschiedlich sind. Während blinde Menschen (Sehvermögen <1//50) in allen Gesetzen erfasst sind, kann es durchaus Unterschiede für sehbehinderte Menschen geben. Auch unterscheidet sich die Höhe des Blindengelds zumindest in einigen Ländern nach dem Grad der Beeinträchtigung. Das Blindengeld ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.

Seit einigen Jahren nehmen einige Bundesländer teilweise massive Kürzungen des Blindengelds vor.
Nachrangig zum Blindengeld sowie zum Einkommen und Vermögen ist die Blindenhilfe nach §67 BSHG / SGB XII. Sie besteht zur Zeit aus einer Pauschale von 565 € und dient ebenfalls dem Ausgleich der durch die Blindheit verursachten Mehrausgaben im Alltag.
Schließlich gibt es noch die Möglichkeit „Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ nach § 55 SGB IX und §§ 39ff. BSHG / 49ff. SGB XII und evtl. Haushaltshilfe zu beantragen.

Arbeitsassistenz

Im Arbeitsleben stehende behinderte Menschen erhalten „die Kosten der notwendigen Arbeitsassistenz“ nach §§ 33 und 102 SGB IX durch die Integrationsämter (Haupt­für­sorgestellen) erstattet. Diese sind in der Regel bei den überörtlichen Sozialhilfeträgern angesiedelt. In den ersten drei Jahren der Beschäftigung liegt die Zuständigkeit bei den Arbeitsagenturen.
Die Arbeitsassistenz wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Die Integrationsämter gehen davon aus, dass die Arbeitsassistenz in der Regel nach dem Arbeitgebermodell „beschafft“ wird. Eine Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Integrationsämter sieht sowohl einen Höchstbetrag für die Kosten pro Arbeitsstunde als auch drei Budgetstufen vor. Diese können jedoch in begründeten Fällen überschritten werden.

Exkurs: Assistenz für Menschen nach Arbeitsunfällen

Menschen, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit auf Assistenz angewiesen sind, erhalten diese unabhängig von der bisher getroffenen Unterscheidung in Hilfebereiche und auch unabhängig von der Art der Beeinträchtigung durch die Berufsgenossenschaften finanziert. Studienassistenz wird hier gewährt, wenn das Studium zur Wiedereingliederung in das Berufsleben dient. Pflege, Hilfe im Alltag, Hilfe im Haushalt und Arbeitsassistenz werden gewährt, soweit der Bedarf im Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit begründet ist.