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Alternativkonzepte für die Finanzierung von Assistenzleistungen
Im folgenden werden vier Konzepte vorgestellt, die von einzelnen Verbänden als Ersatz zur bisherigen Finanzierung von Assistenzleistungen bzw. Pflege gefordert werden.
Das Konzept des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbands (DPWV)
Der DPWV befasst sich in seinem Konzept ausschließlich mit einem Ersatz für die gesetzliche Pflegeversicherung. Hierfür schlägt er eine steuerfinanzierte Leistung vor, die bedarfdeckend sein soll. Offen bleibt jedoch ob hiermit nur der Bedarf an „Pflege“ im engeren Sinne oder an Assistenz allgemein gemeint ist.
Die Leistung soll, wie die jetzige Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe nachrangig zum Einsatz von eigenem Einkommen und Vermögen gewährt werden. Die Auszahlung und Verwaltung soll durch die Kommunen geschehen, die eigentliche Finanzierung wahrscheinlich durch Bund oder Länder geschehen. Zur Finanzierung wird hier eine Erhöhung der Erbschaftsteuer vorgeschlagen.
Die Leistungen sollen nach einem eigenen, von den Sozialhilfegesetzen unabhängigen Gesetz gewährt werden.
(Quelle: Presseerklärung des DPWV vom 4.2.2004)
PDS-Bundestagsfraktion
Dr. Ilja Seifert, Behindertenpolitischer Sprecher der PDS-Fraktion im 14. Deutschen Bundestag, brachte am 23. April 1999 einen Antrag zur Verabschiedung eines „Assistenzsicherungsgesetzes“ ins Parlament ein. Wie an der gegenwärtigen Situation der Assistenzfinanzierung zu erkennen ist, wurde der Antrag von den übrigen Fraktionen abgelehnt.
Der Gesetzentwurf sah vor, behinderten Menschen, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, ein „Teilhabesicherungsgeld“ in Höhe von umgerechnet und grob gerundet 750 € (für 1996 waren fiktiv 1429 DM angesetzt worden) zu zahlen, das zur freien Verfügung stünde. Darüber hinaus geltend gemachter behinderungsbedingter Mehrbedarf sollte durch die Zahlung eines weiteren Pauschalbetrags abgegolten werden.
Unabhängig davon und von jeglichen Einkommens- und Vermögensgrenzen sollten die Kosten, die zur Deckung des gesamten Assistenzbedarfs anfallen, komplett vom Staat übernommen werden. Noch offen war, ob die gesamte Assistenz durch ein Gesetz „aus einem Guss“ geregelt werden sollte oder für die Bereiche Arbeit, Ausbildung und Studium ein gesondertes Gesetz greifen sollte.
Bei der Gewährung der Leistungen sollte ausnahmslos der Grundsatz „ambulant vor stationär“ gelten. Bis zu 180 Tagen sollten Leistungen auch im Ausland gezahlt werden.
Die zur Finanzierung notwendigen Mittel sollte der Bund durch Erhöhungen der Vermögens-, Branntwein- und Tabaksteuer sowie eine drastische Erhöhung der Ausgleichsabgabe aufgebracht werden. Die Verwaltung und Auszahlung der Gelder sollte durch die Versorgungsämter erfolgen.
(Quelle: Bundestags-Drucksache 14/827)
Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland (ABiD)
Einige Ähnlichkeiten zum Entwurf der PDS weist der Vorschlag des ABiD auf, das unter dem Namen „Nachteilsausgleichsgesetz mit Assistenzsicherungscharakter“ (NAGAS) firmiert.
Er sieht vor, dass auf Assistenz angewiesene behinderte Menschen unabhängig von der Art und Ursache des Assistenzbedarfs Leistungen zur Deckung des gesamten Assistenzbedarfs nach einem einheitlichen Gesetz erhalten. Leistungen der Sozialversicherungen, der Sozialhilfe und der Kriegsopfer- und Beamtenversorgung sollen in diesem „Gesetz aus einem Guss“ zusammengefasst werden. Dieser Bedarf soll unabhängig von Einkommen und Vermögen des behinderten Menschen und dessen Angehörigen gedeckt werden. Es soll ein uneingeschränktes Wahlrecht bestehen, in welcher Form die Assistenz erbracht werden soll. Leistungen sollen auch im Ausland gezahlt werden, wenn der Aufenthalt nicht länger als 50 bzw. 70 Tage dauert oder im jeweiligen Staat kein Anspruch auf eine Deckung des Assistenzbedarfs besteht.
Die Finanzierung soll durch den Bund, die Verwaltung durch die Versorgungsämter erfolgen.
(Quelle: Kobinet Nachrichten vom 28.5.03)
„Modell Schweden“
Da die Interessenvertretung selbstbestimmt Leben in Deutschland (IsL) und das Forum selbstbestimmte Assistenz (ForSeA) in Veröffentlichungen immer wieder auf Schweden als Vorbild in Sachen Assistenzsicherung verweisen, soll auch das dortige System kurz vorgestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass das „schwedische Modell“ aus zwei unterschiedliche Systemen besteht.
Menschen, die jünger als 65 Jahre sind und einen wöchentlichen Hilfebedarf von mindestens 20 Stunden haben, erhalten Leistungen nach einem LASS (übersetzt etwa „Gesetz zur Sicherung von Assistenzleistungen“) abgekürzten Gesetz. Sie erhalten von der Sozialversicherung ein ihrem Assistenzbedarf deckendes Budget, das sich aus der Anzahl der benötigten Stunden und einem zentral von der Reichsversicherungskammer festgelegten Stundenlohn errechnet. Das Budget wird nur für individuell zugeschnittene Hilfestellungen gewährt, die gemeinsame Beschäftigung von Assistenten durch mehrere behinderte Menschen ist nicht möglich. Dagegen ist die Bildung von Assistenzgenossenschaften, die als formale Arbeitgeber fungieren, möglich. Die Leistungen sind unabhängig von Einkommen und Vermögen der Assistenznehmer und deren Angehöriger.
Alle anderen auf Assistenz angewiesenen Menschen, deren Bedarf nicht „in altersbedingten Funktionsstörungen“ begründet liegt, erhalten von den Gemeinden bedarfsdeckende Leistungen nach einem LSS abgekürzten Gesetz. Diese sollen auf die Bedürfnisse der Assistenznehmer ausgerichtet sein, werden aber von der Kommune gestellt und organisiert. Die Gemeinden können einen angemessenen Beitrag an den Kosten verlangen, auch wenn die Leistungen prinzipiell einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.
Beide Gesetze sollen den behinderten Menschen ein „gutes Leben“ ermöglichen.
(Quelle: Referat von Lars Ole Kleu, FH Hildeshein vom 29.1.1997, veröffentlicht auf www.selbsthilfe-online.de)
